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4. Wer ist an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen zuständig?
Die Zuständigkeit an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen muss differenziert betrachtet werden.
Außerhalb der Ortslage ist der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig. Ein Antrag ist in diesem Fall dort zu stellen und NICHT über diese Online-Plattform.
Allerdings gibt es in den Ortslagen sehr wohl die Zuständigkeit der Kommunen. Sollte sich die Aufbruchstelle nur auf der Straßen- und Radwegefläche befinden, ist ebenfalls der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig. Darüber hinaus sind in der Regel die Gemeinden bei allen übrigen Flächen, wie Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege, sowie Grünflächen - also alle Flächen außerhalb der Straßen- und Radwegeflächen - zuständig. Der Antrag ist dann hier über diese Plattform zu stellen.
Die Zuständigkeit endet natürlich mit dem Eigentum. Das bedeutet, dass mit der Flurstücksgrenze zum Privateigentum auch die Zuständigkeit der Gemeinde endet. Hilfreich ist es daher, ggf. noch den Layer "ALKIS" zu aktivieren, um sich den Grenzverlauf anzusehen.
Die in dem Layers "Straßenkataster" aufgeführte Straßennummer sagt aus, wer der Eigentümer der Straße ist - Beispiele für diese Region:
Straßennummer |
Bezeichnung |
Straßenbaulastträger |
Straßennummer (in diesem Beispiel) |
Abschnittsnummer (in diesem Beispiel) |
B6, B214 |
Bundesstraße |
BRD |
6 und 214 |
|
L351 |
Landesstraße |
Land Niedersachsen |
351 |
|
K2 |
Kreisstraße |
Landkreis Nienburg |
2 |
|
WA-GV3-10 |
GemeindeVerbindungsstraße |
WA = Samtgemeinde Weser-Aue |
3 |
10 |
Li-G92-80 |
Gemeindestraße |
Ba = Gemeinde Balge |
92 |
80 |
Ma-S8-20 |
Sonstige öffentliche Straße |
ggf. privater Eigentümer, jedoch öffentlich durch die Gemeinde gewidmet: |
8 |
20 |
Ba-N5-30 |
Weg (Nicht gewidmet, keine öffentliche Straße) |
Ba = Gemeinde Balge |
5 |
30 |